In unserer Serie „JVM fragen – ver.di antwortet“ beschäftigen wir uns mit Themen rund um den Bereich Arbeitsrecht. In der zweiten Folge geht es um den Arbeitsvertrag. Die Antworten gibt Rachel Marquardt, im ver.di-Bundesfachbereich „Medien, Kunst und Industrie“ zuständig für Buchverlage.

Das Vorstellungsgespräch lief gut, kurz darauf kommt die Zusage – als nächstes folgt der Arbeitsvertrag. Muss dieser eigentlich immer schriftlich festgehalten werden oder kann man ihn auch mündlich schließen? Und auf was berufe ich mich, wenn ich nichts Schriftliches vorliegen habe?

Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zu Stande kommen. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Vertrag jedoch schriftlich festgehalten werden. Ist der Arbeitsvertrag nur mündlich vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb eines Monats verlangen, die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten.
Bei befristeten Arbeitsverträgen sieht das Gesetz die Schriftform vor – liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Gibt es Standards, die immer geregelt werden müssen? Und was muss nicht unbedingt enthalten sein?

Grundsätzlich gilt für den Arbeitsvertrag Vertragsfreiheit. Doch die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die verschriftlicht werden sollten, sind: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn und (bei befristeten Arbeitsverträgen) Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsentgelt (Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit), vereinbarte Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen sowie Hinweise auf geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Bekommt jeder einen Arbeitsvertrag, egal ob Aushilfe, Praktikant, Volontär oder Angestellter?

Wird man vom Arbeitgeber ohne schriftlichen Vertrag beschäftigt, gilt dies als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Demnach hat also auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, das Anstellungsverhältnis schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich kann es fast jede Art von Vertrag geben – so z.B. auch Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikanten- und Volontariatsverträge.

Woher weiß ich eigentlich, ob der Vertrag so in Ordnung ist – gibt es einen Standard, mit dem ich die Klauseln vergleichen kann?

Ein Standard lässt sich schwer festlegen, denn auch hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings gibt es Regelungen, die nicht in Arbeitsverträge gehören und manchmal sogar gegen die „guten Sitten“ verstoßen.
Es ist jedem zu empfehlen seinen Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung prüfen zu lassen. Zum Beispiel können sich ver.di Mitglieder von uns umfassend beraten lassen – dazu zählt auch die rechtliche Prüfung des Arbeitsvertrags.

 

Die Fragen stellte: Selina Reimer, AG Nachwuchsrechte