von Antje Hartmann

Anfang März haben sich die Jungen Verlagsmenschen Hamburg am Hafen zusammengefunden und waren zu Gast bei der Edel Verlagsgruppe. Mit Blick auf die Elbe haben wir in einer kleinen Runde den Rechtsanwalt Tilman Winterling besucht, der uns etwas über Verlags- und Bildrecht erzählt hat.

In seinem Vortrag hat er den JVM einen Überblick über Texte und Bilder und allen damit zusammenhängenden Rechten und Stolpersteinen in der Welt der Paragraphen gegeben.

Was ist eigentlich das Urheberrecht?

So haben wir mit den Basics angefangen, was denn eigentlich das Urheberrecht umfasst. Slogans und ‚reine Gebrauchstexte‘ wie z.B. Anleitungen für Geräte fallen nicht darunter, aber schon kurze Texte unterliegen dem Schutz. Eines der kürzesten Wortspiele, welches gerne als Beispiel genutzt wird, wenn es um schützenswerte Texte geht, ist das folgende Zitat von Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“.

Noch anschaulicher wurde das Urheberschutzgesetz mit Blick auf die Übersetzungssoftware DeepL. Übersetzungen, die mit solchen Tools gemacht werden, sind ein rechtsfreier Raum. Denn nur Menschen können UrheberInnen sein. Was dann wohl in ein paar Jahrzehnten gilt, wenn durch Künstliche Intelligenz gedichtet wird?

Doch nicht nur Texte, auch gewisse Romanfiguren sind mittlerweile solch eigenständige ‚Werke‘, sodass sie als geschützt angesehen werden, darunter z.B. Pumuckl oder Pippi Langstrumpf.

Bilder und Urheberrechtsschutz

Neben Texten sind auch Bilder dem Urheberschutz unterstellt. Gerade hier gibt es einiges zu beachten. Es fängt bereits damit an, dass zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken unterschieden wird. Lichtbilder sind z.B. Schnappschüsse wie Handyfotos, Selfies etc. Hier gilt ein Urheberrecht von 50 Jahren. Lichtbildwerke hingegen sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin geschützt. Hierzu zählen Serien von Bildern und Bilder, die an ausgeleuchteten Settings oder einfach aufwendig produziert wurden.

Als Grundregel kann man sich merken: „Bei Bildern muss man (fast) immer davon ausgehen, dass sie geschützt sind.“ Das ist natürlich besonders in der Buchbranche wichtig, wenn es um den Abdruck von Fotos oder Bildern in Büchern geht oder auch bei Covern, Autorenfotos etc. Den Urheber oder die Urheberin zu nennen, reicht allein nicht aus, er oder sie muss vor der Nutzung für den eigenen Gebrauch gefragt werden. Wird der Urheber oder Urheberin lediglich genannt, ist das gut gemeint, es ändert vor dem Gericht aber nur die Summe des Schadenersatzes. Auch bei einer Nutzung im online- oder offline-Bereich wird kein Unterschied gemacht, das Recht greift immer. Also lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig fragen!

Bei „schöpferischem Gemeingut“, wie es bei cc-Lizenzen vorkommt (z.B. Wikipedia-Bilder) gibt es gewisse Auflagen, unter denen die Bilder genutzt werden können. Solche Auflagen sind z.B. Namensnennung des Urhebers oder der Urheberin, keine Bildbearbeitung, nur nicht-kommerzielle Nutzung.

Nutzungsrechte – vertraglich regeln

Sogenannte „andere Freigaben durch Urheber“ werden in den verschiedenen Vertragstypen festgehalten, z.B. Verlagsvertrag, Herausgebervertrag, Fotografenvertrag, Übersetzervertrag etc.

Einen Normvertrag für einen Verlagsvertrag kann man online finden. Im Wesentlichen besteht dieser aus den folgenden Bausteinen:

  • Vertragsgegenstand (das Werk, um das es geht)
  • Rechteeinräumung (räumlich, inhaltlich, zeitlich begrenzte Nutzung)
  • Garantie (Autor als Urheber, Rechteverletzungen Dritter werden ausgeschlossen)
  • Autoren-/Verlagspflichten
  • Spezialregelungen (Nebenrechteverwertung, Lieferbarkeit/ Neuauflagen, Ramsch & Makulierung, Rezensionen, Änderungen der Eigentums- und Programmstrukturen)

Bei weiteren Fragen…

Dadurch, dass wir eine bunt gemischte Gruppe aus Vertrieb, Lektorat, Agentur/ Lizenzabteilung und Marketing/ Social Media waren, sind einige Fragen zusammengekommen. Von Gewinnspielen bei Facebook, Bildnutzung bei Instagram bis hin zu spezifischer Vertragsauflösung. Tilman Winterling stand uns Rede und Antwort und kann gern auch künftig kontaktiert werden, wenn weitere Fragen zum Urheberrecht auftauchen. Sein Vortrag mit anschließender Diskussion war ein guter Einblick in die Welt des Vertragsrechts, die doch oft komplizierter ist, als sie auf den ersten Blick scheint.

Kontakt

Tilman Winterling, Rechtsanwalt bei Gutsch & Schlegel: twinterling@g-s-legal.com

Dass Tilman nicht nur im juristischen Urwald zu Hause ist, sondern auf verschiedensten Plattformen und in der Literaturszene, seht ihr hier: https://tilman-winterling.de/ oder auch auf der Seite des Magazins 54Books: https://www.54books.de/